Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie („Richtlinie“) – zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[1] Im Rahmen der verschärften Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insbesondere durch den möglichen Missbrauch virtueller Währungen (aufgrund ihrer Pseudoanonymität) für kriminelle Zwecke in Alarmbereitschaft versetzt, hat die EU zwei Geschäftsbereiche, die mit der Welt der Kryptowährungen zusammenhängen, auf die Liste der zur Anwendung dieser Richtlinie verpflichteten Unternehmen gesetzt.
Zu den neuen verpflichteten Unternehmen gehören insbesondere: (1) Anbieter von Umtauschdiensten zwischen virtuellen Währungen und Fiat-Währungen; und (2) Depotbanken und Wallet-Anbieter (definiert als ein Unternehmen, das Dienstleistungen zum Schutz privater kryptographischer Schlüssel im Namen seiner Kunden, zum Halten, Speichern und Übertragen virtueller Währungen erbringt).
Daher sind die Umtauschdienstleister für Kryptowährungen und Wallet-Anbieter nach Maßgabe der 5. Richtlinie verpflichtet, alle in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen selbst zu ergreifen.
Zuallererst müssen die Umtauschdienstleister und Wallet-Anbieter die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie sind auch zur Überwachung der Transaktionen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen verpflichtet. Darüber hinaus müssen Umtauschdienstleister und Wallet-Anbieter umfassende Aufzeichnungen führen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass für die Richtlinie Anstrengungen unternommen wurden, eine Definition für virtuelle Währungen zu geben. Die Richtlinie bekräftigt, dass virtuelle Währungen nicht zu verwechseln mit:
- E-Geld (definiert in Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/110/EG als elektronisch, einschließlich magnetisch, gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen und der auch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird);
- dem Konzept des „Fonds“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Banknoten und Münzen, Schriftgeld oder E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG);
- dem auf Instrumenten gespeicherten Geldwert, die gemäß Artikel 3 Buchstaben k) und I) der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind; und
- In-Game-Währungen, die ausschließlich innerhalb einer bestimmten Spielumgebung verwendet werden können.
Darüber hinaus erkennt die Richtlinie an, dass Kryptowährungen für viele verschiedene Zwecke verwendet werden können (nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch als Tauschmittel, Anlagemittel, Wertsicherungsprodukt oder zur Verwendung in Online-Casinos),und legt fest, dass „das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, alle potenziellen Verwendungsmöglichkeiten virtueller Währungen abzudecken".
Abschließend definiert die Richtlinie virtuelle Währungen als „eine digitale Darstellung des Wertes, die nicht von einer Zentralbank oder einer Behörde ausgegeben oder garantiert wird, nicht zwingend an eine gesetzlich festgelegte Währung gebunden ist und den Rechtsstatus von Währung oder Geld besitzt, sondern von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann".
Natürlich müssen die Mitgliedstaaten die 5. Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten selbst umsetzen.
Es sei darauf hingewiesen, dass Italien bei der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie bereits die virtuellen Umtauschdienstleister in die Liste der Unternehmen aufgenommen hatte, die verpflichtet sind, die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung anzuwenden.
Das Gesetzesdekret Nr. 90/2017 – die italienische Umsetzung der 4. Richtlinie – enthält eine Definition für Dienstleister im Zusammenhang mit der Verwendung virtueller Währungen. Tatsächlich beschreibt Abschnitt 1 diese Anbieter als „natürliche oder juristische Person, die Dritten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Dienstleistungen erbringt, die für die Nutzung, den Umtausch, die Erhaltung und die Umrechnung virtueller Währungen und deren Umrechnung aus oder in gesetzlichen Zahlungsmitteln geeignet sind“.
Abschnitt 3 beschränkt jedoch die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Umtauschdienstleister, d.h. „Dienstleister im Zusammenhang mit der Nutzung virtueller Währung, die sich auf das Geschäft der virtuellen Währungsumrechnung in oder aus gesetzlichen Zahlungsmitteln beschränkt“.
Ausgehend davon sind die Umtauschdienstleister in Italien bereits verpflichtet, die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche einzuhalten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Straftat nach § 55 der Gesetzesverordnung Nr. 231/2007 – zuletzt geändert durch die Gesetzesverordnung Nr. 90/2017 – darstellen könnte.
Die oben genannte Bestimmung bestraft nur schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln, die durch Betrug gekennzeichnet sind, wie:
- Verletzung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden durch die Fälschung von Daten und Informationen über den Kunden oder durch die Verwendung dieser Daten;
- Verstoß gegen die Verpflichtung zur Datenspeicherung durch den Erwerb falscher Daten oder unwahrer Informationen oder durch den Einsatz betrügerischer Mittel, um die ordnungsgemäße Datenspeicherung zu behindern;
- Verletzung der Bereitstellungspflicht von Daten und Informationen im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden durch Unterlassung oder Archivierung falscher Daten und die Offenlegung gegenüber Dritten, dass eine verdächtige Transaktion gemeldet wurde
- Es sollte auch hervorgehoben werden, dass die Gesetzesverordnung Nr. 90/2017 für die Ausübung des Tauschgeschäfts die Verpflichtung zur Eintragung in ein eigenes Register eingeführt hat.
Daher wird die missbräuchliche Ausübung des Geschäfts der virtuellen Währungsumrechnung in oder aus gesetzlichen Zahlungsmitteln mit einer finanziellen Verwaltungsstrafe gemäß § 17bis Gesetzesdekret 141/2010 geahndet.
Beitrang von Riccarvo Lucev und Federico Boncompagni