Ne bis in idem: auch das Kassationsgericht kann beurteilen – die verhältnismäßigkeit der kumulativen strafe

Ne bis in idem: auch das Kassationsgericht kann beurteilen – die verhältnismäßigkeit der kumulativen strafe

  • Federico Boncompagni

Der Kassationsgerichtshof hat erstmals nach den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 2018 (Fälle Menci, Garlsson Real Estate und andere, Di Puma und Zecca) zum Thema ne bis in idem in den Beziehungen zwischen Straftaten und Verwaltungsdelikten eingegriffen.

Der Gerichtshof stellte zu Recht fest, dass die Urteile über die Verhältnismäßigkeit der kumulativen Strafe auch von den zuständigen Richtern getroffen werden können, sofern keine weiteren Tatsachenprüfungen nach den in Artikel 133 des Strafgesetzbuches genannten Kriterien erforderlich sind. Dieses Urteil steht zweifellos im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen der europäischen Rechtsprechung, die den Anwendungsbereich des Grundsatzes ne bis in idem erheblich eingeschränkt hat.

Strafrecht und Strafprozess Nr. 3/2019