Mit Urteil Nr. 3238/2023, hinterlegt am 25. Januar, hat der Kassationsgerichtshof, Strafkammer III, entschieden, dass der Gewinn aus einer vor dem 31. Januar 2019 begangenen Steuerstraftat nicht der Einziehung von Wertersatz unterliegen kann, wenn die Straftat bereits verjährt ist, unabhängig vom Vorliegen einer früheren noch nicht endgültig rechtskräftigen Verurteilung.
Das fragliche Urteil stellt eine der ersten Anwendungen eines kürzlich von den Vereinigten Kammern des Kassationsgerichtshofs formulierten Grundsatzes bezüglich der rückwirkenden Anwendung der in Artikel 578-bis der ital. StPO enthaltenen Bestimmung dar.
Die betreffende Vorschrift, die seit dem 31. Januar 2019 in Kraft ist, sieht vor, dass „wenn die Einziehung in besonderen Fällen gemäß Artikel 240-bis Absatz 1 des ital. StGB und anderen Rechtsvorschriften oder die Einziehung gemäß Artikel 322-ter des ital. StGB angeordnet wurde, der Berufungsrichter oder der Kassationsgerichtshof, der die Straftat für verjährt oder den Angeklagten für amnestiert erklärt, über die Anfechtung ausschließlich zum Zwecke der Einziehung entscheidet, nachdem er die Haftung des Angeklagten festgestellt hat“.
Die Berufung, die zu diesem Urteil führte, wurde von zwei Personen eingelegt, die in erster Instanz wegen Steuervergehen verurteilt worden waren.
Das Berufungsgericht hatte zwar entschieden, dass das Verfahren wegen der Verjährung der Straftaten nicht fortzusetzen sei, bestätigte aber das angefochtene Urteil im Übrigen.
In der daraufhin beim Kassationsgerichtshof eingelegten Berufung wurde unter anderem die Nichtanwendbarkeit des oben genannten Artikels 578-bis der ital. StPO auf die Einziehung von Wertersatz beanstandet, der aufgrund der Nichtrückwirkung des ungünstigen Strafrechts eine förmliche Verurteilung voraussetzen würde.
Denn nach dem Vorbringen der Verteidigung entfaltet die streitige Vorschrift, obwohl sie eine Verfahrensvorschrift ist, ihre Hauptwirkung auf der materiellen Ebene. Die Berufungsgründe wurden als begründet erachtet.
Die Vereinigten Kammern haben in einem Urteil vom 29. September 2022, dessen Begründung noch nicht vorliegt, zur Lösung eines Rechtsprechungskonflikts in diesem Punkt entschieden, dass es sich bei dem genannten Artikel 578-bis der ital. StPO in jeder Hinsicht um eine Vorschrift materieller Art handelt, die als solche dem Rückwirkungsverbot der Regel „in malam partem“ gemäß Art. 25 der Verfassung unterliegt.
Folglich kann die vorgenannte Bestimmung in Bezug auf die Einziehung von Wertersatz nicht auf Handlungen und Taten angewandt werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.
Eine solche Feststellung stützt sich gerade auf den Sanktionscharakter der erwähnten ablativen Maßnahme, die belastenden Charakter hat und daher im Wesentlichen strafend ist.
In jedem Fall ist hervorzuheben, dass die fragliche Präklusion nur die Einziehung von Wertersatz und nicht die unmittelbare Einziehung betrifft, die keinen Sanktionscharakter hat und nicht dem Rückwirkungsverbot unterliegt, da ihre Anwendung in Wirklichkeit durch den entgegengesetzten Grundsatz des Art. 200 ital. StGB geregelt ist.
Der Berufung wurde daher stattgegeben und das Urteil wurde in Bezug auf die angeordnete Einziehung von Wertersatz und die Nebenstrafen ohne Aufschub aufgehoben.
Artikel von Roberto Soardi
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