Das Kassationsgericht hat erneut über die Zurückweisung und den Aufschub der Auslieferung einer gesuchten Person nach den Regeln des Europäischen Haftbefehls entschieden.
Das Urteil bekräftigt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Rahmenbedingungen, auf die sowohl bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Auslieferung, d. h. des Wohnsitzes oder fester Wohnsitz, als auch bei der Beurteilung des Aufschubs einer Auslieferung verwiesen werden muss.
Der Oberste Gerichtshof hat es erneut versäumt, eine mögliche Ausweitung der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe r) auch auf Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien zu prüfen.
Strafrecht und Strafprozess Nr. 12/2018