Die örtliche Zuständigkeit für Steuerstraftaten ist an dem Ort zu bestimmen, an dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat, wobei – bei juristischen Personen - der tatsächliche und nicht nur formale Sitz zu verstehen ist.
Ein Kommentar zu einer interessanten Entscheidung des Kassationsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit für Steuerstraftaten.
Die Dritte Gerichtsabteilung hat mit Urteil vom 14. September 2020, Nr. 27606 wertvolle Hinweise für die „richtige“ Auslegung des Begriffs „steuerrechtlicher Wohnsitz“ gegeben. Letzterer beinhaltet gemäß Art. 18 Abs. 2, gesetzesvertretende Rechtsverordnung Nr. 74/2000 den Ort der Durchführung der Straftat und damit die örtliche Zuständigkeit.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der „steuerrechtliche Wohnsitz“ nicht formalistisch an dem Ort bestimmt werden kann, an dem der Steuerpflichtige, insbesondere die juristische Person, den Rechtssitz hat, sondern vielmehr auf den Ort des tatsächlichen Sitzes des Unternehmens Bezug genommen werden muss.
Der tatsächliche Sitz ist der Ort, an dem die Verwaltungs-und Geschäftsleitungstätigkeiten der Einrichtung ausgeführt werden, an dem die Hauptversammlungen stattfinden, und, im Allgemeinen, der „Ort, an dem die Organe und die Geschäftsstellen im Hinblick auf die Durchführung der Geschäfte und die Dynamik der Tätigkeit der Einrichtung in Ihren internen und externen Beziehungen dauerhaft zentralisiert werden“ (Kass. Abt. V, 4. Juni 2019, Nr. 15184).
Die Begründung des Gerichtshofs ist überzeugend.
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