Tagung „Öffentliche Korruption und Korruption von Privatpersonen: die neue Regelung“

Tagung „Öffentliche Korruption und Korruption von Privatpersonen: die neue Regelung“

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Die Tagung „Öffentliche Korruption und Korruption von Privatpersonen: die neue Regelung“, organisiert vom Studio Cagnola&Associati und vom Studio Perroni&Associati, mit TopLegal als Medienpartner, wurde im Palazzo Matteotti von einem Publikum aus über 90 Fachleuten besucht.

Ein Thema, das gelinde gesagt von nicht nur rechtlicher, sondern auch sozio-kultureller Relevanz ist und vor allem eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Auswirkung auf unser Land hat. Im Laufe der Konferenz wurde über die Reformen gesprochen, die die Bekämpfung der Korruption betreffen, mit dem Fokus auf den bedeutenden Maßnahmen, die durch das Gesetz 3/2019 (auch „Spazzacorrotti“ genannt) eingeführt wurden.

Die durch das Gesetz 3/2019 eingeführten Neuheiten, die auf den Bestimmungen beruhen, deren Zweck der Kampf gegen die Mafia, den Drogenverkehr und andere Formen der organisierten Kriminalität ist, verfolgen das allgemeine Ziel, sowohl das Risiko einer Verurteilung als auch den Grad der Wirksamkeit einer Sanktion zu steigern. 

Bei der Tagung kamen in der genannten Reihenfolge zu Wort: RA Fabio Cagnola, Founding&Managing Partner Cagnola&Associati, RA Riccardo Lucev, Senior Associate Cagnola&Associati, Dr. Carlo Nocerino, Stellvertretender Staatsanwalt der Republik des Gerichts Brescia, sowie RA Giorgio Perroni, Founding&Managing Partner Perroni&Associati. 

Die Experten haben einen umfassenden Überblick über die durch das Gesetz 3/2019 sowohl substantiell als auch ermittlungs- und verfahrensrechtlich eingeführten Neuheiten gegeben und ausführlich über die kontroversen Aspekte der Richtlinie gesprochen: von der Reform der Verjährung bis zur Aufnahme der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung, für die der Mechanismus zur Aussetzung der Vollstreckung der Sanktion (656 c.p.p., it. Strafprozessordnung) keine Anwendung findet, in den Straftatenkatalog (Art. 4-bis it. Strafordnung),über die Neuerung, dass als Grund für Straffreiheit der korrupten Person die Selbstbelastung mit einer korrupten Handlung gilt (Art. 323-ter it. StGB),bis zur Erweiterung der Fälle, in denen das Abhören von Telefongesprächen mittels computergestütztem Erfassungssystem zulässig ist.

Die Konferenz endete, wie gewohnt, mit einem interessanten Moment der Vertiefung und offenen Erörterung der angesprochenen Themen.